Wirtschaftsstrafrecht aktuell: Gesetzgeber beschließt Jahressteuergesetz 2020

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Wie bereits in unserem Beitrag vom 23. November 2020 angekündigt, hat der Gesetzgeber mit dem Beschluss des Jahressteuergesetzes 2020 nicht nur die Einziehungsregelungen für Steuerstraftaten erheblich verschärft, sondern auch die Anhebung der Verjährungsgrenze der besonders schweren Steuerhinterziehung von 10 auf 15 Jahren beschlossen und damit öffentlichem Druck in Bezug auf eine vermeintlich gebotene effektive Verfolgung von Cum/Ex-Taten nachgeben.

Die wesentliche Neuerung im Einziehungsrecht ist die Implementierung des § 73e Abs. 1 S. 2 StGB, der es ermöglicht, dass eine strafrechtliche Einziehung nach §§ 73 bis 73c StGB noch angeordnet werden kann, obwohl der Anspruch des Verletzten aus der Tat bereits durch Verjährung erloschen ist.

Um diese Regelung bereits für die Vergangenheit anwenden zu können, soll der neue § 73 Abs. 1 S. 2 StGB bereits jetzt bei Einziehungsentscheidungen zu Taten, die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes begangen wurden, abweichend von § 2 Abs. 5 StGB, Anwendung finden. Die Cum/Ex-Ausgestaltungen im Blick, hat der Gesetzgeber diese Rückwirkung zum einen für die Steuerhinterziehung im besonders großen Ausmaß gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. AO vorgesehen. Zum anderen soll dies u.a. auch bei der Steuerhinterziehung, wenn der Anspruch nach § 73e Abs. 1 S. 2 StGB nur wegen der (steuerlichen) Verjährung nach § 47 AO nach dem 30. Juni 2020 erloschen ist, gelten.

Führt man sich zudem die Änderungen aus dem Sommer durch das Zweite-Corona-Steuerhilfegesetz vor Augen, hier insbesondere der Verweis des § 376 Abs. 1 a.E. AO auf die Ruhensregelung des § 78b Abs. 4 StGB, (Klinkert Rechtsanwälte berichtete) so wurde peu à peu im Laufe des Jahres 2020 den Strafverfolgungsbehörden sowie den Landgerichten für die Ahnung von Cum/Ex-Taten ein Zeitraum von sage und schreibe 42,5 Jahren (!) zur Verfügung gestellt.

Nachdem der Bundesrat dem Jahressteuergesetz am vergangenen Freitag zugestimmt hatte, wird es nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Mit der anschließenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz verkündet und wird, was die hier vorgestellten Änderungen betrifft, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Wir werden das Thema wieder aufgreifen, sobald dies geschehen ist.





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