Wirtschaftsstrafrecht aktuell: Bilanzstrafrecht soll erheblich verschärft werden

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Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) enthält neben anderen Vorschlägen auch erhebliche Verschärfungen des Bilanzstrafrechts.

Obgleich die Aufarbeitung des Zusammenbruchs der Wirecard AG noch in vollem Gange ist, scheinen einige schon zu wissen, woran genau es gelegen hat und wie dergleichen in Zukunft verhindert werden kann. So enthält der auf den Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle über Kapital- und Finanzmärkte aus dem Sommer diesen Jahres zurückgehende Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) neben anderen Vorschlägen auch erhebliche Verschärfungen des Bilanzstrafrechts.

Im Zentrum der vorgesehenen Änderungen steht die Ausweitung der Strafbarkeit des sogenannten Bilanzeides auf Fälle leichtfertigen Handelns. Der vom Gesetzgeber selbst plakativ als „Bilanzeid“ bezeichnete Tatbestand, der seinerseits zu Beginn des Jahres 2007 als Reaktion auf verschiedene Finanzskandale eingeführt wurde, bildet zukünftig eine eigene Strafvorschrift (§ 331a HGB-E). Er erfasst die unrichtige Versicherung der gesetzlichen Vertreter eines Kapitalmarktunternehmens, dass der (Konzern-) Jahresabschluss und der (Konzern-) Lagebericht ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bzw. Konzerns vermitteln. Der Strafrahmen hierfür wird von drei auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Handelt der Täter leichtfertig, so soll die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass auch eine Versicherung, die sich auf einen nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Accounting Standards – IAS und International Financial Reporting Standards – IFRS) aufgestellten Einzelabschluss oder auf den zugehörigen Lagebericht respektive auf einen nach IAS/IFRS aufgestellten Konzernabschluss oder auf den zugehörigen Konzernlagebericht bezieht, den Straftatbestand einer unrichtigen Versicherung erfüllen kann.

Eine Strafschärfung von drei auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe ist künftig auch für den Fall vorgesehen, dass der Abschlussprüfer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu dem Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse erteilt (§ 332 Abs. 2 Satz 2 E-HGB). Handelt der Täter leichtfertig, so soll auch diese Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können.

Mit der Ausweitung der Strafbarkeit des sogenannten Bilanzeides auf Fälle leichtfertigen Handelns etabliert der Gesetzgeber eine Art Garantiehaftung auch vorsatzlos handelnder Vorstandsmitglieder kapitalmarktorientierter Aktiengesellschaften ohne gleichzeitig Wege aufzuzeigen, welche konkreten Handlungen genügen könnten, um diese Garantiehaftung zu vermeiden. Wie bei der leichtfertigen Verletzung der Berichtspflicht dürften daher in Zukunft deutlich mehr Strafverfahren in diesem Bereich geführt werden, die die ohnehin schon angespannten Ressourcen der Justiz auf diesem Gebiet zu überfordern drohen und einer Kultur des Handels mit der Gerechtigkeit weiter Vorschub leisten werden. Ob die Reformvorschläge neben einer nahezu sicheren Erhöhung der Prämien für entsprechende Berufshaftpflichtversicherungen aber auch zu der angezielten Sicherstellung der Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen führen wird, darf mit Fug bezweifelt werden.

Wie ein reichlich schlechter Witz mutet es daher an, wenn die Begründung des Referentenentwurfs auch darauf hinweist, dass bei entsprechenden Straftaten von Leitungspersonen juristischer Personen oder Personenvereinigungen die Sanktionierung der Verbände zukünftig nach dem Verbandssanktionengesetz erfolgen soll. Vielleicht denkt ja spätestens im Gesetzgebungsverfahren mal einer darüber nach, woher die Mittel zur Begleichung entsprechender Verbandssanktionen herkommen und wen sie treffen.





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